Was versteht man unter Bagatellschäden?

Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Im Mietvertrag ist deshalb eine Klausel zulässig, nach der der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen tragen soll (Kleinreparaturklausel). Diese Klausel muss zu ihrer Zulässigkeit jedoch gewissen Anforderungen genügen. So darf sie sich etwa nur auf diejenigen Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden). Desweiteren muss festgelegt sein, bis zu welchem Höchstbetrag eine Reparatur als Bagatellschaden gilt. Ebenso muss sie eine Höchstgrenze für den Fall enthalten, dass zahlreiche Kleinreparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums – etwa binnen eines Jahres – anfallen (z.B. maximal 6% der Jahresmiete). 

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

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